Bitte beachten Sie, dass alle Seminare bis auf weiteres in unserem Hauptsitz in Kirchheim am Neckar stattfinden.
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Jeder kann an einer Weiterbildung zum SiGeKo / Sicherheit und der Gesundheitsschutz teilnehmen.
Zur Ausübung der Rolle des SiGeKos bzw. Sicherheit und der Gesundheitsschutzkoordinators, sind jedoch Mindestkenntnisse erforderlich, die in unseren Lehrgängen erworben werden können.
Stufe 1– “Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen“
Beispiele der Baumaßnahmen:
– Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau)
– Reihen- oder Doppelhäuser
– kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten
– einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete.
Erforderliche baufachliche Ausbildung: mindestens Geprüfter Polier, Meister oder
Techniker.
Notwendige arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen
in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Notwendige berufliche Erfahrungen: mindestens 2 Jahre in Planung und/ oder Ausführung.
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.
Stufe 2- “Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen“
Erforderliche baufachliche Ausbildung: in der Regel Architekt oder Ingenieur
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Notwendige berufliche Erfahrungen: mindestens 2 Jahre in Planung und/ oder Ausführung.
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.
Grundsätzlich hat der Bauherr gemäß § 4 Baustellenverordnung einen SiGeKo zu beauftragen, es sei denn, er beauftragt einen Bauherrenvertreter bzw. einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu übernehmen.
Für Bau-Umbau, Sanierungs- und Abrissarbeiten müssen Sie bei Beauftragung mehrerer Unternehmen bzw. Arbeitgeber einen SiGeKo oder Sicherheit- und der Gesundheitsschutzkoordinator formlich bestellen.
Die förmliche Bestellung des SiGeKo ist jedoch nicht die einzige Aufgabe, die dem Bauherrn zukommt.
Unter bestimmten Umständen muss zusätzlich eine Vorankündigung an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Gleiches gilt, wenn die Dauer des Baumaßnahme 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig vor Ort arbeiten, ist eine Vorankündigung Pflicht.
Auch wenn der Umfang der Arbeiten 500 Manntage überschreitet, ist eine Vorankündigung zu einzureichen.
Die Vorankündigung kann vom SiGeKo bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Zur Einrichtung der Vorankündigung ist eine Frist von 14 Tage vor Baubeginn einzuhalten und eine Kopie ist öffentlich sichtbar, zur Einsicht auf der Baustelle auszuhängen.
Die Zugangsvoraussetzung für den SiGEKo sind mindestens Geprüfter Polier (nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl), Meister, Techniker, Architekt oder Ingenieur.
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Notwendige berufliche Erfahrungen: mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.
Der SiGeKo übernimmt in der Planungs- sowie in der Ausführungsphase eine verantwortungsvolle Aufgabe. Der SiGeKo überprüft und identifiziert mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle und stößt entsprechende Maßnahmen Minimierung dieser bzw. zum Schutz der Beschäftigten an.
Er stimmt die auszuführenden Arbeiten mit den Beteiligten ab und zeigt Lösungsmöglichkeiten bei gegenseitigen Gefährdungen auf. Die Bestellung eines SiGeKos wird gesetzlich, durch die Baustellenverordnung vorgeschrieben. Haben Sie keinen SiGeKo in Ihrer Baumaßnahme berücksichtigt, kann dies zu einem Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen. Grundsätzlich tritt eine Versicherung bei Gesetzesverstößen nicht ein.
Wir rufen Sie gerne an und beraten Sie unverbindlich.