Für einen wirksamen Brandschutz hat jeder Arbeitgeber gemäß den gesetzlichen Grundlagen, eine ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfer auszubilden. In der Regel müssen mind. 5% der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet werden.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung notwendig sein.
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Ziele der Ausbildung zum Brandschutzhelfer sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden, ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
• Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
• spezielle Produktionsabläufe,
• betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z.B. Löschanlage, Wandhydrant) und
• das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Ausbildung der Brandschutzhelfer wird in einen theoretischen und praktischen Teil gegliedert. Die Aufgabe der Brandschutzhelfer ist es, den Arbeitgeber im Brandschutz zu unterstützen und Entstehungsbrände zu bekämpfen.
Unabhängig der gesetzlichen Forderung nach der Ausbildung von Brandschutzhelfer, sollten Arbeitgeber bereits aufgrund Eigeninteresses eine entsprechende Ausbildung Ihrer Mitarbeiter zu Brandschutzhelfer anstoßen. Kein Kunde wir nach einem Brandereignis, auf den Wiederaufbau einer Betriebsanlage bzw. einer Firma warten. Im durchschnitt dauert eine Brandsanierung bis zu 3 Jahre.
Wie die Bezeichnung “Brandschutzhelfer“ bereits vermuten lässt, gehört es zu den Aufgaben eines Brandschutzhelfers, präventive Brandschutzmaßnahmen zu unterstützen und bei einem Brand, die Situation nach seinen Möglichkeiten zu sichern bzw. den Brand zu löschen. Im Weiteren kann der Brandschutzhelfer als Helfer in der Organisation einer Evakuierung des Unternehmens eine wichtige Rolle einnehmen.
Ferner kann der fachkundige Brandschutzhelfer als Ansprechpartner für die Feuerwehr fungieren und einen schnellen Informationsaustausch gewährleisten.
Alle Beschäftigten und Brandschutzhelfer müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z.B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an. Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Zum Ausbildungsinhalt zum Brandschutzhelfer gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions – und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.
Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Ausbildung zum Brandschutzhelfer stichwortartig aufgeführt.
1. Grundzüge des Brandschutzes
– Grundlagen der Verbrennung und der Vorgänge beim Löschen
– häufige Brandursachen/Brandbeispiele, wie z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen
– betriebsspezifische Brandgefahren/Zündquellen bezogen auch auf spezielle
Produktionsabläufe
2. Betriebliche Brandschutzorganisation
– Brandschutzordnung des Betriebes nach DIN 14096
„Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“
– Alarmierungswege und -mittel
– betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen
– Sicherstellung des eigenen Fluchtweges
– Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 „Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung“
3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
– Brandklassen A, B, C, D und F
– Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln
– geeignete Feuerlöscheinrichtungen
– Aufbau und Funktion der im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen
– Einsatzbereiche und Einsatzregeln von Feuerlöscheinrichtungen und
Wandhydranten
4.Gefahren durch Brände
– Gefährdungen durch Rauch und Atemgifte (z.B. durch Kohlenmonoxid)
– thermische Gefährdungen (z.B. Wärmestrahlung)
– mechanische Gefährdungen (z.B. durch herumfliegende Teile)
– besondere betriebliche Risiken (z.B. Metallbrände, Fettbrände oder hohe
Brandlasten)
5. Verhalten im Brandfall
– Alarmierung
– Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung
– Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten
– ggf. besondere Aufgaben nach Brandschutzordnung Teil C (z.B. Ansprechpartner für die Feuerwehr)
– Löschen von brennenden Personen
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Weitere Antworten auf häufig gestellte
Fragen finden Sie hier.
Ziel der Ausbildung ist sowohl der sichere Umgang und Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen.
Sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur
Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
Die DGUV Information 205-023 empfehlt für die theoretische Ausbildung zum
Brandschutzbeauftragten mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Allerdings ist
zu beachten, dass die Ausbildung je nach Unternehmen etwas mehr Zeit in Anspruch
nehmen kann.
Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit
Feuerlöscheinrichtungen. Die Zeitdauer für die praktische hängt von der Gruppengröße ab.
Jedem Teilnehmer steht jedoch ausreichend Übungszeit zur Verfügung. Erfahrungsgemäß
sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmende ausreichend.
Mindestens 5 Prozent der Beschäftigten müssen laut Technische Regeln für Arbeitsstätten
als Brandschutzhelfer ausgebildet werden.
Die gesetzlich geforderten 5 Prozent gelten als Mindestanforderung. Zur genauen
Berechnung der Anzahl der Brandschutzhelfer muss die Gefährdungsbeurteilung
herangezogen werden.
Es wird empfohlen, alle Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, denn bei einem
Brand kommt es auf jede Person an.
Grundsätzlich gibt es keine besondere Voraussetzung, um an der Ausbildung zum
Brandschutzhelfer teilnehmen zu dürfen.
Ein gewisses Eigeninteresse im Brandschutz kann jedoch von Vorteil sein. Im Notfall sollte
der Brandschutzhelfer in der Lage sein, einen klaren Kopf zu bewahren, um Kollegen sicher
aus dem Gebäude zu führen.
Die Höhe der Kosten der Ausbildung richtet sich nach der Anzahl der Ausbildungsteilnehmer
zum Brandschutzhelfer. Ein individuelles Angebot kann unter info@ihs-s.de oder
info@Arbeitsschutz40.de angefragt werden.
Alle Beschäftigte sind im betrieblichen Brandschutz regelmäßig zu Unterweisung.
Brandschutzhelfer sind demnach mindestens jährlich zu unterweisen. Die Wiederholung des
Praxisteiles kann bis zu 5 Jahren ausgedehnt werden. Dies auf Grundlage der Erkenntnisse
aus der Gefährdungsbeurteilung.
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